Hundeverordnung Niedersachsen - gültig ab 1.07.2011 |
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Ab 1.07.2011 hat das Land Niedersachen
eine neue, verschärfte Hundeverordnung:
Hier der Link: Hundeverordnung
Der Niedersächsische Landtag hat diese Neufassung des Niedersächsischen Hundegesetzes
verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Mit der Neufassung wird das bisherige Hundegesetz, das Regelungen für den Fall enthielt, dass
ein Hund im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung trat, abgelöst. Die Neufassung enthält nun –
aufbauend auf den bisherigen Regelungen – unter anderem die Verpflichtung, dass jede
Person, die in Niedersachsen einen Hund hält, zukünftig sachkundig sein muss.
Sachkundenachweis für jeden Hundehalter
Ein Bestandteil des Hundegesetzes ist die Sachkundeerfordernis, für die eine Übergangszeit
von zwei Jahren vorgesehen ist. Hundehalter müssen die Sachkundeerfordernis also am 1. Juli
2013 nachweisen können.
Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der
Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben,
gelten als sachkundig und brauchen die Prüfung nicht ablegen.
Ebenso als sachkundig gelten bestimmte Personenkreise wie Tierärzte, für die Betreuung von
Diensthunden verantwortliche Personen oder solche, die einen Blindenführhund halten.
Haftpflichtversicherung
Neu ist auch die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für alle Hunde ab einem
Alter von sechs Monaten. Für den Abschluss der Haftpflichtversicherung und die Chippung der
Hunde gelten keine Übergangsregelungen, beides muss also so schnell wie möglich erfolgt
sein. Innerhalb von zwei Jahren wird für Niedersachsen ein zentrales Register eingeführt, in
dem Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund erfasst werden, die der Hundehalter
zu machen hat.
Verpflichtendes Chippen
Schließlich sieht das neue neidersächsische Hundegesetz auch die Pflicht zur Kennzeichnung
(Chippen) aller Hunde ab einem Alter von sechs Monaten vor, um die Identifizierung
sicherzustellen.
“Gefährliche” Hunde
Die in Bezug auf gefährliche Hunde bestehende Zuständigkeit der Landkreise/kreisfreien Städte
bleibt unverändert. Im Übrigen nehmen die Gemeinden nach einer gewissen Frist künftig
anlassbezogen Überwachungsaufgaben nach dem Gesetz wahr.
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Wir werden in Ewigkeiten nicht mehr gut machen
können, was wir den Tieren angetan haben.
Mark Twain, (1835 - 1910)
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